406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 211 ff.). Innert der einmalig erstreckten Frist (pag. 235) reichte Rechtsanwalt B.________ am 9. Februar 2016 eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 236 ff.). Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 (pag. 254) ersuchte der Strafkläger um Fristverlängerung bis am 30. März 2016, um einen Anwalt für die schriftliche Stellungnahme beiziehen zu können. Das Fristerstreckungsgesuch wurde von der Verfahrensleitung gutgeheissen (pag.