Der Strafkläger reichte daraufhin am 13. Januar 2016 ein Schreiben ein, worin er sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte und keine Nichteintretensgründe auf die Berufung geltend machte (pag. 204 ff.). Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären und am oberinstanzlichen Verfahren teilzunehmen (pag. 209 ff.). Die Verfahrensleitung ordnete daraufhin gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;