Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 200 ff.). Der Strafkläger reichte daraufhin am 13. Januar 2016 ein Schreiben ein, worin er sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte und keine Nichteintretensgründe auf die Berufung geltend machte (pag.