Gleichzeitig beantragte er, das Berufungsverfahren sei schriftlich durchzuführen (pag. 192 ff.). Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und D.________ (nachfolgend: Strafkläger) Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag.