3. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 19.11.2014 auf der Strecke H.________ durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 2, 47, 49, 106, 180 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 57 Abs. 2 PBG, Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.