Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Missbrauches einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 10.08.2014 bis 27.08.2014 wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 28.08.2014 bis ca. am 14.11.2014 in C.________, z.N. von D.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte,