8. Advokat B.________ ist für die amtliche Vertretung von A.________ im oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung im Umfang von 1/3 der geltend gemachten Verteidigungskosten auszurichten, ausmachend CHF 1‘599.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Entschädigungsanteil nachzubezahlen und Advokat B.________ die Differenz zwischen der anteilsmässigen amtlichen Entschädigung und dem anteilsmässigen vollen Honorar, ausmachend CHF 386.65, zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a Abs. 2