5. Der Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 6‘646.30 auszurichten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 6. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das erste oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 5‘950.30 auszurichten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 7. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung im Umfang von 2/3 der geltend gemachten Verteidigungskosten auszurichten, ausmachend CHF 3‘974.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).