3. Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 5‘443.00 werden durch den Kanton Bern getragen. 4. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Neubeurteilungsverfahren von total CHF 23‘925.30 (inkl. Kosten Gutachten) werden im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 7‘975.10, dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten vorab vom Kanton Bern zu tragen; der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Kostenanteil jedoch nachzubezahlen, sobald er dazu in der Lage ist. Die restanzlichen 2/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 15‘950.20, sind vom Kanton Bern zu tragen.