18 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als mit Blick auf eine anzustrebende bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung von den Vollzugsbehörden unverzüglich der Unterbringungsort zu überprüfen ist und geeignete Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten sind. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz (Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern) von CHF 500.00 werden durch den Kanton Bern getragen.