17 Rahmen seines Unterliegens im Umfang von 1/3 ist Advokat B.________ eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘599.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten und Advokat B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 386.65, zu bezahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a Abs. 2 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG; BSG 168.11]).