111 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten jedoch nachzubezahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die restanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 15‘950.20, sind durch den Kanton Bern zu tragen.