Bei diesem Ausgang des Verfahrens beziffert die Kammer den Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers im Neubeurteilungsverfahren auf 2/3. Der Beschwerdeführer hat zudem – da das Bundesgericht den Beschluss der 1. Strafkammer vom 25. März 2015 vollumfänglich aufgehoben hat – im Verfahren vor der Vorinstanz und im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern als vollumfänglich obsiegend zu gelten. VIII.