16 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer eine sofortige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung als überstürzt und mithin nicht im Interesse des Beschwerdeführers selbst liegend erachtet. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als mit Blick auf die anzustrebende bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung unverzüglich der Unterbringungsort zu überprüfen ist und geeignete Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten sind. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.