lich in eine geeignetere Unterbringung zu überführen und die nötigen Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten. Bei der Ausgestaltung der Vollzugslockerungen ist vorallem dem fortgeschrittenen Alter und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Das Ziel soll sein, dem Beschwerdeführer eine reale Möglichkeit der bedingten Entlassung zu geben.