rers als nicht verhältnismässig erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.7f.). Die Kammer erachtet daher – vorab mit Blick auf den Gesundheitszustand und das Alter des bald 70-jährigen Beschwerdeführers – eine Aufrechterhaltung der Verwahrung nicht mehr lange als verhältnismässig. Jedoch erscheint eine sofortige bedingte Entlassung – ohne Bewährungsphase für noch zu installierende (stabilisierende und einschränkende) flankierende Massnahmen – als verfrüht und übereilt. Der Gutachter hat dargelegt, dass der Explorand zunächst weiterer kontrollierender und strukturierender Rahmenbedingungen bedarf.