Auch das Bundesgericht hat betont, dass dem Alter ab dem 70. Lebensjahr – welches der Beschwerdeführer bald erreichen wird – insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutungsgemäss ein derart ausschlaggebendes Gewicht zukommt, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen sind (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7). Das Bundesgericht hat auch in einem Entscheid aus dem Jahr 2013, welcher vorliegend ebenfalls wiederholt zitiert wurde, die Aufrechterhaltung einer Verwahrung eines Sexualstraftäters angesichts eines über 20-jährigen Freiheitsentzugs und der mässigen Deliktsschwere sowie mit Blick auf das hohe Alter des Beschwerdefüh-