Diese Faktoren vermögen bereits für sich alleine betrachtet, das Rückfallrisiko erheblich zu senken. Liegen sie wie vorliegend kumulativ vor, kommt ihnen eine noch grössere Bedeutung zu. Auch das Bundesgericht hat betont, dass dem Alter ab dem 70. Lebensjahr – welches der Beschwerdeführer bald erreichen wird – insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutungsgemäss ein derart ausschlaggebendes Gewicht zukommt, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen sind (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7).