Es sind gemäss Gutachten weitere Delikte in diesem Bereich (Gewalt- und Sexualdelikte) zu erwarten. Auch wenn die begangenen Delikte durchaus als erheblich zu beurteilen sind und die Anordnung einer Verwahrung offensichtlich rechtfertigten, ist doch festzuhalten, dass schwere Gewaltstraftaten oder Sexualdelikte, die eine erhebliche (oder sadistische) Gewaltkomponente beinhalten, nicht zu erwarten sind. Die Anlasstaten gingen nicht weit über ihre Tatbestandsmässigkeit hinaus. Insofern kann festgehalten werden, dass die Anlass- und zu erwartenden Folgetaten mässig schwer wiegen.