Vom Gutachter wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer therapieunfähig bzw. therapieunwillig ist. Zu klären ist deshalb, welche Delikte vom Beschwerdeführer künftig konkret zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer hatte sich im Jahr 1993 der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um die Anlasstaten, auf Grund derer die Verwahrung ausgesprochen wurde. Es sind gemäss Gutachten weitere Delikte in diesem Bereich (Gewalt- und Sexualdelikte) zu erwarten.