14 Der Beschwerdeführer befindet sich damit nunmehr seit gut 15 Jahren nicht mehr in Freiheit, wobei er seit rund 10 Jahren die Verwahrung vollzieht. Sein Freiheitsanspruch ist insbesondere auch mit Blick auf die durch das Kreisgericht VIII Bern- Laupen vom 9./10. Oktober 2002 ausgesprochene Strafe von 5 Jahren Zuchthaus als gewichtig zu beurteilen. Die Verwahrung dient vorliegend ausschliesslich dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Vom Gutachter wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer therapieunfähig bzw. therapieunwillig ist.