32. Unter Beachtung dieser Grundsätze zur Verhältnismässigkeit erscheint eine Weiterführung der Verwahrung nicht mehr lange als verhältnismässig: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 9./10. Oktober 2002 zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Anlassdelikte hatte der Beschwerdeführer allesamt im Jahr 1993 begangen (pag. 467 ff.). Nachdem der Beschuldigte am 28. Mai 1993 in Untersuchungshaft genommen wurde (pag. 359), gelang es ihm am 23. April 1994, zu entweichen (pag.