Der Gutachter macht - zu Recht - keine Aussagen zur Vertretbarkeit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers bzw. zur Verhältnismässigkeit, da es sich hierbei um eine rechtliche Frage handelt. Hingegen ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass eine sofortige bedingte Entlassung ohne entsprechende engmaschige Begleitung bzw. Betreuung nicht als vertretbar erachtet wird. So führt der Gutachter bezüglich der Voraussetzungen für Vollzugslockerungen aus, dass erst bei wiederholtem reibungslosen Ablauf von Lockerungen auch längere unbegleitete Ausgänge zur Bewährungserprobung anzudenken seien.