Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hat der Gutachter insbesondere auch das Alter, die deliktsfreie Zeit und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei seiner Beurteilung der Legalprognose gebührend berücksichtigt. Dass diese Faktoren bei der Anwendung der verschiedenen Prognoseinstrumente nicht berücksichtigt wurden, ist dem jeweiligen Konzept bzw. der jeweiligen Methode inhärent und nicht zu beanstanden, soweit diese Faktoren schliesslich bei der Gesamtbeurteilung gewürdigt und miteinbezogen wurden, was vorliegend wie dargelegt geschehen ist.