Der schlechte körperliche Allgemeinzustand des Beschwerdeführers hat der Gutachter ebenfalls als protektiver Faktor gewertet (pag. 671). Einschränkend kann dem Gutachten entnommen werden, dass hinsichtlich Gewalt- und Sexualstraftaten evidenzbasierte Angaben aufgrund fehlender Datenlage bzw. Literatur nicht möglich seien. Unabhängig von der Datenlage bezüglich Auswirkungen des Gesundheitszustands auf die Rückfallprognose kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch die Lungenerkrankung erheblich eingeschränkt ist.