Der VRAG sei ausführlich validiert worden und könne sowohl bei Gewalt- als auch Sexualstraftätern angewandt werden. Ein Nachteil bestehe darin, dass überwiegend statistische Items berücksichtigt sind, sich mit dem VRAG keine Therapieprozesse abbilden lassen und selbst einfache Veränderungsprozesse wie das Alter zu keiner Anpassung des VRAG-Summenwerts führen würden (pag. 659).