26. Der Gutachter hat dargelegt, dass das nomothetische Konzept VRAG auf einer Stichprobe von 618 männlichen Rechtsbrechern, die aus einer Hochsicherheitseinrichtung in Kanada entlassen wurden, basiert (pag. 659). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang – wie bereits angetönt – vor, die vom Gutachter benutzten statistischen Prognoseinstrumente würden dem Einzelfall nicht gerecht werde. Zudem werde nicht dargelegt, inwiefern das Material aus Kanada vorliegend anwendbar und vergleichbar sei.