Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat der Gutachter für den Beschwerdeführer eine differenzierte Einzelfallanalyse vorgenommen. Die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die vorliegenden Prognoseinstrumente nicht verwendet werden können, da die Datenlage ungenügend bzw. unbekannt sei und nicht ersichtlich sei, inwiefern die verwendeten Daten auch auf die Schweiz übertragen werden können, sind damit nicht zu hören.