Sie sind allerdings für sich alleine nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen. Hierzu bedarf es zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat der Gutachter für den Beschwerdeführer eine differenzierte Einzelfallanalyse vorgenommen.