23. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Verwendung der Prognoseinstrumente zur Beurteilung der individuellen Gefährlichkeit einer Person nicht als unzulässig erachtet hat. Es hat festgehalten, dass standardisierte Prognoseinstrumente auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden beruhen und deshalb für die Prognose Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betroffenen liefern können. Sie sind allerdings für sich alleine nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen.