Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Gericht die gutachterliche Beurteilungsgrundlage umfassend auf ihre Nachvollziehbarkeit hin überprüfen muss, wobei es – insbesondere bei Vorliegen entsprechender Rügen – im Urteil sorgfältig und klar darzulegen hat, warum es einem Sachverständigen folgt oder nicht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 31.). Die Kammer wird im Folgenden – unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers und soweit möglich – darlegen, inwiefern sie das vorliegende Gutachten als nachvollziehbar erachtet: