22. Auch bezüglich der Darlegung der Rückfallgefahr ist auf das vorliegende Gutachten abzustellen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Gericht die gutachterliche Beurteilungsgrundlage umfassend auf ihre Nachvollziehbarkeit hin überprüfen muss, wobei es – insbesondere bei Vorliegen entsprechender Rügen – im Urteil sorgfältig und klar darzulegen hat, warum es einem Sachverständigen folgt oder nicht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 31.).