Bezüglich der Prognoseinstrumente hat das Bundesgericht am Vorgutachten kritisiert, dass die Gutachterin es versäumt hatte, die Merkmale der sogenannten Psychopathy Checklist darzulegen und aufzuzeigen, an welchen Sachverhalt im Einzelfall konkret angeknüpft wurde und weshalb das zu beurteilende Item so bewertet wurde (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.5). Der Gutachter hat vorliegend ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wie er die verschiedenen Merkmale der Checkliste gewichtet hat und inwiefern die Merkmale beim Beschwerdeführer erfüllt sind bzw. vorliegen (vgl. pag. 649 ff.).