21. Die Kammer stützt sich bei ihrem Entscheid insbesondere auf das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) der Dres. D.________ und F.________ vom 25. Juli 2016. Dieses ist bezüglich der Diagnose sorgfältig abgefasst und nachvollziehbar. Die Diagnose wird anhand anerkannter Kriterien gestellt und ebenso nachvollziehbar begründet. Demnach leidet der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlich ausgeprägten psychopathischen Zügen (pag. 657). In somatischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer an der Lungenerkrankung COPD (GOLD Stadium 3, vgl. pag.