Somit kann die Verwahrung grundsätzlich nur aufrechterhalten werden, wenn vom Verwahrten in Freiheit weitere schwere Gewalt- und Sexualstraftaten ernsthaft zu erwarten sind, welche geeignet sind, die physische, psychische oder sexuelle Integrität der Opfer schwer zu beeinträchtigen. Dass der Verwahrte in Freiheit andere Delikte begehen könnte, steht seiner bedingten Entlassung aus der Verwahrung demgegenüber nicht entgegen. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen.