16. Zum bisherigen Massnahmenverlauf hielt der Gutachter fest, dass seit 2004 keine wesentliche Änderung des Therapie- und Vollzugsverlaufs zu verzeichnen sei (pag. 677). Grundsätzlich wäre eine therapeutische Massnahme indiziert, die Erfolgsaussichten seien jedoch nicht substantiell, was die bisherigen Behandlungserfahrungen zeigen würden und insbesondere auf den eingeschränkten Allgemeinzustand und den fehlenden Willen des Exploranden zurückzuführen sei. Eine Umwandlung der Verwahrung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB erscheine aus forensischpsychiatrischer Sicht daher nicht als erfolgsversprechend.