13. Die POM brachte ihrerseits vor, mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen seien beim Beschwerdeführer vorerst progressive Vollzugslockerungen notwendig, bevor eine bedingte Entlassung ins Auge gefasst werden könne. Dem Beschwerdeführer seien gegebenenfalls Möglichkeiten zur Legalbewährung in einem offenen Raum, jedoch in einem strukturierten und betreuten Setting zu geben, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren sei (pag. 745f.). IV.