Der Beschwerdeführer müsse vorerst noch mehrere Progressionsstufen absolvieren, bevor erwartet werden könne, dass er sich in Freiheit bewähren werde. Eine bedingte Entlassung sei unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen. Zudem müssten noch Strukturen, die für ein späteres Leben in Freiheit wichtig seien, aufgebaut werden (pag. 741 ff.).