12. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, das neue Gutachten sei vollständig und berücksichtige die vom Bundesgericht geübte Kritik am Vorgutachten, weswegen vollumfänglich darauf abgestellt werden könne. Im Gutachten würden die verschiedenen Vollzugsschritte (Vollzugslockerungen) aufgezeigt, die auf dem Weg zur späteren bedingten Entlassung notwendig seien. Es gäbe keine Gründe, von diesem gutachterlich empfohlenen Vollzugsablauf abzuweichen. Der Beschwerdeführer müsse vorerst noch mehrere Progressionsstufen absolvieren, bevor erwartet werden könne, dass er sich in Freiheit bewähren werde.