Weiter habe das Bundesgericht auch die schwere Lungenerkrankung betont. Der Gutachter habe sich jedoch nicht vertieft mit dem Einfluss der Lungenerkrankung auf die Legalprognose beschäftigt und lediglich festgehalten, dass die Datenlage und Literatur hierzu fehlen würde. Stattdessen habe er sich auf die Aufarbeitung früherer Urteile konzentriert. Auch zum deliktfreien Leben des Beschwerdefüh-