Der Beschwerdeführer wurde insgesamt sechsmal psychiatrisch begutachtet. Das vorliegende Beschwerdeverfahren gründete ursprünglich auf der Begutachtung vom 24. Dezember 2012 durch Frau Dr. G.________ (amtliche Akten ASMV pag. 1181 ff.). Dieses Gutachten wurde im Beschwerdeverfahren vorerst ergänzt (Ergänzungsgutachten G.________ vom 9. Februar 2015, pag. 223 ff.). In Folge des bundesgerichtlichen Urteils gab die Kammer im Neubeurteilungsverfahren eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers durch Prof. Dr. D.________ in Auftrag. Dieses eingeholte neue Gutachten datiert vom 25. Juli 2016 (pag. 497 ff.).