10. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Oktober 2002 vom Kreisgericht VIII Bern- Laupen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen 1992/1993), Gefährdung des Lebens, Vergewaltigung und sexueller Nötigung (alles begangen 1993) zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt, unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung während dem Strafvollzug gemäss Art. 43 Ziff. 1 aStGB (amtliche Akten ASMV pag. 467 ff.). Mit Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m.