der Kammer aktuelle Unterlagen betreffend die Krebserkrankung des Beschwerdeführers zukommen (pag. 813 ff.). Diese Unterlagen wurden den andern Prozessbeteiligten mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 zugestellt (pag. 831 ff.). II. 9. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Neubeurteilung. Der Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2015 wurde durch das Bundesgericht aufgehoben und im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung nach Art. 64a