777 ff.), woraufhin den Parteien erneut Gelegenheit geboten wurde, Stellung dazu zu nehmen und/oder Schlussbemerkungen einzureichen (pag. 791 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die POM verzichteten mit Eingabe vom 30. September und 6. Oktober 2016 darauf, Schlussbemerkungen einzureichen (pag. 799 und 807). Die abschliessende Stellungnahme des Beschwerdeführers ging am 7. Oktober 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 803). Am 19. Oktober 2016 liess Advokat Dr. B.________ der Kammer aktuelle Unterlagen betreffend die Krebserkrankung des Beschwerdeführers zukommen (pag.