8. Mit Beschluss vom 13. September 2016 hiess die Kammer den Antrag des Beschwerdeführers insofern gut, als dem Gutachter erneut die wohl irrtümlich übersehene neu formulierte Frage gemäss Ziff. 8 unterbreitet wurde. Soweit weitergehend wurden die Anträge des Beschwerdeführers jedoch abgewiesen (pag. 767 ff.). Die Gutachter ergänzten ihre Ausführungen mit Eingabe vom 27. September 2016 im Sinne des Beschlusses vom 13. September 2016 (pag. 777 ff.), woraufhin den Parteien erneut Gelegenheit geboten wurde, Stellung dazu zu nehmen und/oder Schlussbemerkungen einzureichen (pag.