7. Die Verfahrensleitung gewährte den Parteien am 19. August 2016 Gelegenheit, sich zu den Eingaben der anderen Prozessbeteiligten und insbesondere zum Antrag des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (pag. 747 ff.). Mit Eingabe vom 23. August 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft an eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers (pag. 757). Auch die POM beantragte die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers und nahm am 30. August 2016 abschliessend Stellung (pag. 759).