6. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wurde den Parteien Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zum neuen Gutachten gewährt (pag. 715 ff.). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 11. August 2016; er wies das erstellte Gutachten zurück und beantragte die Einholung eines Obergutachtens (pag. 733 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm ihrerseits am 10 August 2016 Stellung (pag. 741 ff.), die POM mit Eingabe vom 15. August 2016 (pag. 745 ff.).