3. Die Generalstaatsanwaltschaft erteilte am 7. Januar 2016 ihr Einverständnis mit dem geplanten Vorgehen sowie Gutachter und gab der Kammer verschiedene Fragen bekannt (pag. 414f.). Der Beschuldigte wandte sich hingegen mit Eingabe vom 8. Januar 2016 gegen die Person des Gutachters und stellte den Antrag, es sei PD Dr. E.________ mit der neuen Begutachtung zu beauftragen (pag. 417). Die POM nahm ihrerseits am 22. Januar 2016 Stellung und beantragte mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der ASMV, das bestehende Gutachten sei ergänzen zu lassen.