287 ff.), woraufhin der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangte. Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde insoweit gut, als das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Einholung ergänzender gutachterlicher Abklärungen und zur neuen Entscheidung an das Obergericht des Kantons Bern zurückgewiesen wurde (pag. 369 ff.).