1. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Gewährung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung ab (amtliche Akten ASMV pag. 1280 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2013 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde. Mit Entscheid vom 9. April 2014 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (amtliche Akten POM pag.